Bilanzierung Teil 3

Bilanzierung Teil 3

Nachdem es im 1. Teil (Bilanzierung Teil 1) um eine kurze Erläuterung zum Bilanzkreismanagement ging und im 2. Teil (Bilanzierung Teil 2) um die Grundlagen für den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), kommen wir in diesem 3. Teil zu den Hauptsächlichen To Do’s des BKV. Dabei halte ich mich wieder an den Bilanzierungsprozess und werde die Aufgaben besprechen, welche kurz vor, während und nach der Gaslieferung von einem BKV durchgeführt werden müssen.

Entsprechend dem Teil 2 sind die Bilanzkreise eingerichtet und der Lieferant hat die ersten Kunden den Konten, die von uns betreut werden, zugeordnet sowie dem zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt.

Inhalt

Was muss der Bilanzkreisverantwortliche vor der Gaslieferung alles berücksichtigen?

Bevor es zur Lieferung von Gas in den Bilanzkreisen eines Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) kommt gibt es vorgelagerte Prozesse, zu denen der BKV verpflichtet ist.

Deklaration

Vor dem Liefermonat versenden die Netzbetreiber je Monat Deklarationslisten an den Marktgebietsverantwortlichen (MGV). Diese Listen enthalten die Bilanzkreise und Subbilanzkonten mit den zu bilanzierenden Zeitreihen. Diese Listen werden je BKV aufbereitet und an diesen versendet.

Wir als BKV sind dann verpflichtet diese Listen zu prüfen und mit den Angaben unseres Lieferanten zu vergleichen. Bei Bilanzkreisen und Subbilanzkonten die schon länger aktiv sind, kann auch ein Abgleich zum Vormonat erfolgen.

Diese Deklarationsmitteilungen enthalten die folgenden Angaben:

Diese Angaben können mit den Angaben des Lieferanten verglichen werden. Also die Frage beantwortet werden: „Sind die Angaben vom jeweiligen Netzbetreiber deckungsgleich mit den Angaben des Lieferanten?“. In den Deklarationen werden keine Kundenangaben übertragen, sondern nur die bilanzierungsrelevanten Parameter für den nächsten Monat.

Gibt es bei den Deklarationen Unstimmigkeiten, können wir als BKV ein Deklarationsclearing mit dem Netzbetreiber durchführen. Vorausgesetzt dieser stimmt einem Clearing zu, sendet der Netzbetreiber eine neue Deklaration an den MGV. Die jeweiligen Änderungen werden dann vom MGV an den BKV übertragen. Beim Deklarationsclearing ist noch zu beachten, dass für dieses nur wenige Tage zur Verfügung stehen. Die Deklarationen werden jeweils zum Ende des Vormonats vom MGV an den BKV versendet, die Frist lautet 18. WT vor Liefermonat (M). Das Clearing ist nicht für alle Zeitreihen gleich. Für SLP kann eine Korrektur nur in die Zukunft vorgenommen werden und bei RLM ist die Korrektur auch noch bis zu zwei Monate später möglich.

Nominierung

Der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) ist verpflichtet die von Ihm benötigten Gasmengen einen Tag vor dem Liefertag dem Marktgebietsverantwortlichen (MGV) mitzuteilen. Dieser Prozessschritt wird Nominierung genannt.

Der Liefertag wird in der Gaswirtschaft mit D bezeichnet. Daher ist in den entsprechenden Dokumenten, bspw. dem Bilanzkreisvertrag, die Bezeichnungen „D-1“ oder Ähnliches zu sehen. Das bedeutet, dass der Tag vor dem Liefertag (-1) gemeint ist. Lautet die Angabe D+1 ist somit der Tag nach dem Liefertag angegeben.

Da der MGV den virtuellen Handelspunkt (VHP) betreut, spricht man auch von der Nominierung am VHP. Diese muss bis 14 Uhr am Vortag (D-1) beim MGV eingehen. Für den Versand einer Nominierung gibt es einen eigenen Nachrichtentyp mit Namen NOMINT. Der MGV bestätigt diese Meldung mit einer NOMRES, welche dem Nachrichtentyp für eine Nominierungsbestätigung entspricht.

Bis zur Nominierung und deren Bestätigung sind aber noch ein paar Schritte zu berücksichtigen.

Ermittlung der Nominierungsmenge

Wenn wir davon ausgehen, dass wir die Bilanzierung als BKV für einen klassischen Lieferanten durchführen, so müssen wir eine Nominierung für die zu erwartende Ausspeisemenge, bzw. Verbrauchsmenge der Kunden, ermitteln. Die zu ermittelnde Menge wird in mehrere Zeitreihentypen unterteilt:

Standardlastprofil (SLP)

Dieser Zeitreihentyp wird für Haushaltskunden verwendet und kann je nach Netzbetreiber als SLP-analytisch (SLPana) oder als SLP-synthetisch (SLPsyn) vorkommen. SLPana und SLPsyn unterscheiden sich in der Art wie der Netzbetreiber seine SLP-Prognosen durchführt. Denn die Prognose für den nächsten Tag liegt für den Zeitreihentypen SLP beim Netzbetreiber.

Der Netzbetreiber ermittelt also am Vortag (D-1) die entsprechende Menge auf Basis seiner Prognosen und übermittelt diese im Nachrichtenformat ALOCAT an den Marktgebietsverantwortlichen (MGV). Der MGV übermittelt diese Mengen anschließend an den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV). Somit erhalten wir als BKV die Mengen für SLP an D-1 vom MGV.

Registrierende Leistungsmessung (RLM)

Die zweite Gruppe der Zeitreihentypen bilden die Gruppe mit höheren Abnahmemengen als die Haushaltskunden. Deshalb haben diese auch einen anderen Gaszähler verbaut, der meist jede Stunde die Verbrauchsmenge an den Messstellenbetreiber überträgt. Dieser sendet dann die Mengen an den Netzbetreiber.

Auch bei den RLM Zeitreihen gibt es zwei Gruppen. Die RLM-mit Tagesband (RLMmT) und die RLM-ohne Tagesband (RLMoT). Diese Unterscheidung kann allerdings vom Lieferanten getroffen werden und richtet sich meist nach der Prognostizierbarkeit, bzw. der Höhe der Abnahmeschwankung je Stunde. Da RLMmT die Tagesmenge auf 24h verteilt angibt und bei RLMoT eine stündliche Verteilung, also die tatsächliche Struktur zeigt. Als Standardwert wurde RLMmT festgelegt. Dieser wird nur auf ausdrücklicher Vorgabe durch den Lieferanten in RLMoT geändert.

Der Netzbetreiber sendet die gemessenen Mengen als Allokationsmenge am Tag nach dem Liefertag (D+1), mit dem Nachrichtentyp ALOCAT an den MGV. Anschließend sendet dieser die Daten an den BKV.

Aufgrund der Datenübermittlung am Tag D+1 muss der BKV diese Menge also selbst prognostizieren. Hierfür können die empfangenen RLM-Allokationen in Verbindung mit verschiedenen Prognoseverfahren eingesetzt werden. Oder die Prognosen werden vom jeweiligen Lieferanten erbracht und dem BKV zur Verfügung gestellt. Als dritte Variante kommen auch Dienstleister in Frage, die die Prognosen für den Lieferanten oder den BKV erstellen.

Für die Nominierung kann ich als BKV demnach die SLP-Mengen verwenden, welche vom MGV zugesendet wurden. Hinzufügen muss ich nun noch die selbst ermittelte RLM-Menge, um die Gesamtmenge der Nominierung zu erhalten. Anschließend kann ich meine Nominierung je Bilanzkreis an den MGV senden.

Welche Prozessschritte sind zum Zeitpunkt der Belieferung zu beachten?

Als BKV erhalten wir am Tag der Gaslieferung die Allokationen für die entsprechenden Bilanzkreise und Subbilanzkonten. Es können Allokationen für Mengen sein, welche in unseren Bilanzkreis eingebracht werden oder welche die aus unseren Bilanzkreis ausgespeist werden, um bspw. Kunden mit Gas zu versorgen. Die SLP-Allokationen werden einmal täglich vom MGV bis spätestens 13 Uhr an den BKV versendet. Aber Achtung, es handelt sich um die SLP-Allokationen für den Folgetag (D+1). Bei SLP gilt der Grundsatz „allokiert wie nominiert“. Das ist bei neuen Bilanzkreisen oder neuen Kundenzuordnungen zu Bilanzkreisen zu berücksichtigen, da wir als BKV prüfen können, ob der Netzbetreiber neben der Deklaration auch die Bilanzierung, das heißt die Allokation für den richtigen Zeitreihentypen und auf dem korrekten Bilanzkreis durchführt.

Weil für SLP der o.g. Grundsatz (allokiert wie nominiert) gilt, kann sofort nach dem Empfang der SLP-Allokationen vom MGV mit dem Clearing der Daten begonnen werden. Hierbei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Clearing gerechtfertigt ist. Das Clearing für SLP gilt als Ausreißerverfahren und soll nur große Abweichungen korrigieren.

Daher müssen für ein SLP-Clearing die Allokation je Netzbetreiber und Bilanzkreis/ Subbilanzkonto die heute empfangen werden, zur Allokation die gestern empfangen wurde, weniger als 50% aber mindestens 25 MWh abweichen. Oder 100% größer sein und mindestens 25 MWh abweichen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Netzbetreiber keine oder 0 kWh als Allokation übermittelt. In diesem Fall kann ebenfalls ein Clearing der Mengen durchgeführt werden.

Da es aber natürlicherweise zu einer Abweichung zwischen prognostizierten Werten des Netzbetreibers und den tatsächlich abgelesenen Verbrauch kommt, ist die Mehr-/ Mindermengenabrechnung für SLP-Zeitreihen eingeführt worden. Alle Abweichungen die geringer sind als die oben angegebenen, werden damit beglichen. Diese Abrechnung erfolgt aber zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten und ist somit nicht relevant für den Bilanzkreisverantwortlichen. Daher konzentriert sich das Clearingverfahren für SLP wirklich nur auf die erwähnten Ausreißer.

Clearinggrenzen für SLP-Zeitreihen
Clearinggrenzen für SLP-Zeitreihen

Die RLM-Allokationen hingegen werden zweimal am Tag für jeweils ein 6 Stundenfenster vom MGV an den BKV versendet. Die erste Allokationsmeldung für RLM-Zeitreihen werden für 6-12 Uhr des aktuellen Tages bis spätestens 16 Uhr vom MGV versendet. Die Allokationswerte von 6-15 Uhr, werden bis spätestens 19 Uhr vom MGV an den BKV übermittelt. Am Tag nach der Gaslieferung, werden die Allokationen des gesamten Vortages bis spätestens 13 Uhr an den BKV übertragen.

Bei RLM-Allokationen besteht die Besonderheit, dass der Netzbetreiber nach dem gesamten Liefermonat die Allokationen erneut versenden muss. Sollten sich bis dahin Korrekturen an den Lastgängen ergeben haben, so kann der Netzbetreiber diese mit den monatlichen Meldungen ganz einfach vornehmen. Daher beginnt das Clearing für RLM-Allokationen auch erst M+14 WT. Was so viel bedeutet wie, 14 Werktage nach dem Liefermonat.

Demzufolge können während des Lieferzeitpunktes die RLM-Allokationen dafür verwendet werden, zu prüfen ob die Bilanzierung des Netzbetreibers auch auf den korrekten Bilanzkreisen bzw. Subbilanzkonten erfolgt. Denn das ist wichtig für die Erstellung der Nominierung des nächsten Tages.

Welche Pflichten hat der BKV nach der Belieferung?

Am 14. Werktag nach dem Liefermonat (M+14 WT) ist der MGV dazu verpflichtet, die endgültig korrigierten Allokationen für RLM-Zeitreihen an den BKV zu versenden. Diese Mengen wurden vorher von den Netzbetreibern an den MGV versendet und enthalten die endgültigen RLM-Allokationen.

Diese Allokationen sind vom Nachrichtentyp, also entsprechend dem Hinweis in der übermittelten Nachricht, die X6G und X7G Meldungen. Die X6G Meldung enthält die RLM-Allokationen mit Bilanzierungsbrennwert und die X7G die Allokationen mit Abrechnungsbrennwert.

Diese Mengen müssen von uns als BKV plausibilisiert werden. Für diese Prüfung und eventuellen Korrektur gibt es ein Zeitfenster. Dieses Clearingfenster beginnt am 14. Werktag nach Liefermonat und endet 2 Monate nach Liefermonat minus 10 Werktage. In der Kurzschreibweise würde das so aussehen, von M+14WT bis M+2M-10WT. Am letzten Fristentag sind die Netzbetreiber aber nicht verpflichtet die Korrektur durchzuführen. Daher gibt es auch die Frist von M+14WT bis M+2M-10WT-1KT (Kalendertag).

In der Kooperationsvereinbarung (KoV) gibt es 4 mögliche Gründe für ein Clearing.

  1. Die Allokationen, die wir für einen Bilanzkreis bzw. ein Subbilanzkonto und einem Zeitreihentypen, von einem Netzbetreiber erhalten haben, passen nicht zu den einzelnen Lastgängen der Kunden, die diesem Bilanzkreis bzw. Subbilanzkonto zugeordnet wurden.

    Wir wissen, dass der Lieferant die jeweiligen Kunden den Bilanzkreisen oder den Subbilanzkonten zuordnen muss. Auch die gemessenen Lastgänge jedes einzelnen RLM-Kunden werden vom Netzbetreiber an den Lieferanten versendet. Diese Lastgänge werden mit dem Nachrichtentypen MSCONS versendet und enthalten einen Messwert für jede Stunde. So wie bei den Allokationen die verschiedenen Brennwerte mit unterschiedlichen Nachrichtentypen versendet werden, so gibt es auch bei den MSCONS zwei Nachrichten. Die MSCONS mit Bilanzierungsbrennwert werden täglich (D+1) an den Lieferanten versendet. Am Ende des Monats, genauer am 12. Werktag übermittelt der Netzbetreiber die endgültigen MSCONS. Er sendet dann einmal einen Monatslastgang für MSCONS mit Bilanzierungsbrennwert und einen Monatslastgang mit Abrechnungsbrennwert. Die MSCONS mit Bilanzierungsbrennwert werden auch als vorläufige MSCONS bezeichnet und die mit Abrechnungsbrennwert als endgültige MSCONS.

    Da kein Gesetzt und keine Verordnung regelt wie die Zusammenarbeit zwischen BKV und Lieferant erfolgen soll, hängt auch der Vergleich der Allokationen mit den MSCONS davon ab, wie sich BKV und Lieferant die Arbeit teilen.
    Theoretisch ermittelt der Netzbetreiber die RLM-Allokationen dadurch, dass dieser alle MSCONS für einen Bilanzkreis bzw. ein Subbilanzkonto addiert. Er bildet ein Aggregat und versendet es als Stundenwerte an den MGV und dieser leitet diese Nachricht dann an den BKV. Davon ausgehend dürften nur Rundungsdifferenzen von den aggregierten MSCONS und der RLM-Allokation als Abweichung vorliegen.

    Auch beim RLM-Allokationsclearing gibt es einen Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Nach diesem dürfen die monatliche Summe aller MSCONS eines Bilanzkreises bzw. Subbilanzkontos nicht mehr als 500 kWh von der Monatsmenge der RLM-Allokation abweichen. In der Kooperationsvereinbarung wird hierzu der Bilanzierungslastgang verwendet. Entsprechend müssen wir die Allokationen und die MSCONS mit Bilanzierungsbrennwert verwenden.

    Wird dieser Grenzwert überschritten, so ist je nach Vereinbarung der Lieferant oder der BKV dafür zuständig, diese Abweichung mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu klären. Stellt sich dabei heraus, dass der Netzbetreiber einen Fehler gemacht hat und die Menge korrigiert werden muss, so ist der BKV dafür zuständig eine Clearing-Nummer zu beantragen. Diese Clearing-Nummer wird im Onlineportal des MGV für den betroffenen Bilanzkreis bzw. für das betroffene Subbilanzkonto, dem jeweiligen Netzbetreiber, dem entsprechenden Zeitreihentypen und dem betroffenen Monat erstellt.

    Anschließend wird die Clearing-Nummer dem Netzbetreiber mitgeteilt, damit dieser die Allokationsnachrichten für Allokationen mit Bilanzierungsbrennwert (X6G) und die Allokationen mit Abrechnungsbrennwert (X7G) korrigiert an den MGV versenden kann. Der MGV versendet dann diese Clearing-Allokation an uns als BKV und wir können erneut prüfen, ob die Mengen jetzt korrekt sind.

    Sind allerdings die RLM-Allokationen korrekt und der Fehler liegt bei den MSONS, muss der Netzbetreiber nur die MSCONS korrigieren und erneut an den Lieferanten versenden, ohne eine Clearing-Nummer.

  2. Der Netzbetreiber hat einen oder mehrere Kunden falsch zugeordnet. Entweder einem falschen Bilanzkreis bzw. Subbilanzkonto oder einem falschen Lieferanten.

    Hierbei kann neben dem oben angegebenen RLM-Allokationsclearing auch ein Deklarationsclearing notwendig sein. Dabei müssen die Deklarationen korrigiert werden, wenn der jeweilige Netzbetreiber bisher keine Deklaration für den jeweiligen Bilanzkreis oder dem Subbilanzkonto gesendet hat. Das Deklarationsclearing ist bereits weiter vorn im Beitrag angegeben. Erst nach einem notwendigen Deklarationsclearing kann ein RLM-Allokationsclearing durchgeführt werden.

  3. Der Netzbetreiber hat einige Kunden in seiner Allokationsermittlung vergessen.
    Dafür kann ebenfalls das unter Punkt 1 beschriebene Allokationsclearing durchgeführt werden.

  4. Fehlerhafte oder fehlende Deklarationen.

    In diesem Fall kann wie unter Punkt 2 bereits beschrieben vorgegangen werden.


Die oben angegebenen Schritte können auch von einem Lieferanten durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Clearing-Nummer, diese kann nur von einem BKV beantragt werden.

Der RLM-Allokationsclearingprozess wie ich ihn bisher beschrieben habe, wird auch als BKV-Clearing bezeichnet. Neben diesen gibt es noch das Netzbetreiber-Clearing. Das wurde für den Fall eingeführt, dass der BKV bei einer Clearinganfrage vom Netzbetreiber nicht fristgerecht antwortet. Da sich falsche Allokationen auch auf das Netzkonto des Netzbetreibers auswirken, soll dieser Prozesszusatz helfen.

Für uns als BKV ist es wichtig darauf zu achten, dass wir immer mit einbezogen werden. Die Kooperationsvereinbarung (KoV) schreibt das klar vor. Denn bei einem Netzbetreiber-Clearing werden nur RLM-Allokationen korrigiert, die mit dem Abrechnungsbrennwert verrechnet wurden. Da aber die Brennwertdifferenz zwischen Bilanzierungs- und Abrechnungsbrennwert als Differenzmengenabrechnung vom MGV gegenüber dem BKV erhoben wird, sollten wir BKV hier aufpassen. In der Praxis kommt es schon mal vor, dass ein Netzbetreiber ein Netzbetreiber-Clearing durchführt ohne den BKV zu informieren.

In diesem Fall erhalten wir aber vom MGV eine Nachricht mit den Angaben des Netzbetreibers, des Bilanzkreises bzw. Subbilanzkontos und dem Zeitreihentypen. Somit können wir prüfen ob einzig die Korrektur der RLM-Allokationen mit Abrechnungsbrennwert ausreicht.

Zusammenfassung

Die in diesem Teil beschriebenen Prozesse beziehen sich auf den Zeitraum kurz vor bis kurz nach dem Monat in dem die Gasmengen in oder aus unserem Bilanzkreis bzw. Subbilanzkonto bilanziert werden.

Der BKV ist verpflichtet die vom Netzbetreiber über den MGV versendeten Deklarationen zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Netzbetreiber zu korrigieren.

Im Liefermonat muss der BKV die geplanten Mengen für den jeweils nächsten Tag als Nominierung an den MGV versenden. Diese Nominierung entspricht der VHP-Nominierung. Weitere Nominierungen wären diese mit Beteiligungen von Speichern oder Grenzübergangspunkten. Diese sind aber nicht Teil der hier beschriebenen Prozesse.

Ebenfalls im Liefermonat sollte der BKV die vom Netzbetreiber über den MGV versendeten Allokationen für SLP- und RLM-Zeitreihen monitoren. Damit können Abweichungen in den Nominierungen berücksichtig werden oder aber für SLP-Zeitreihen bereits das Clearing durchgeführt werden.

Nach dem Liefermonat ist der Lieferant oder der BKV dazu verpflichtet, die Allokations-Mengen je Netzbetreiber, Bilanzkreis bzw. Subbilanzkonto und Zeitreihentyp zu prüfen und bei Abweichungen mit dem Netzbetreiber zu klären. Ist ein Clearing notwendig, muss der BKV eine Clearing-Nummer für den zu klärenden Fall beantragen und diese an den Netzbetreiber versenden.

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